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November 2011
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Monats-Archive: November 2011

Geld mit Kartenlegen und Hellsehen Portale durch Abmahnungen abzocken?

Hallo,

mir ist bewusst, dass eine lange Zeit seit meinem letzten Eintrag verstrichen ist, aber ich hatte einiges beruflich zu tun und auch viel Zeit verbracht, mich persönlich in neuen Webmedien weiterzubilden :)

Mein Eintrag ist aber leider eher ernsterer Natur, da sich in letzter Zeit wieder einiges am Kartenlegen und Wahrsagen Markt tut. Zur Zeit scheint es so, als ob einige pfiffige Leute (vielleicht sollte man diese eher hinterlistig nennen), sich einige ganz normale Namen beim deutschen Patentamt patentieren lassen um dann Portalbetreiber abzumahnen zu können. Wie man sieht kommen immer wieder Leute auf neue Ideen um mit Hellsehen und Co. Geld verdienen zu möchten…

Anbei ein Beispiel: Nehmen wir an Portalbetreiber “Nexus“ (einfach ein beliebiger Name für ein Beraterportal) betreibt ein Kartenlegen Portal und verfügt über ca. 10 Berater bzw. Wahrsager die auf der Seite mit ihren echten Vornamen auftreten. Eine Beraterin nennt sich z.B. Renate, die nächste Birgit, wiederum eine andere Sandra – also einfach die Vornamen die sie von ihren Eltern bekommen haben. Nun gibt es eine Person die wir einfach “Abmahner“ nennen der sich beim deutschen Patentamt den Namen “Sandra“ für die Nizza Klasse 45 patentieren lässt um angeblich den Namen als Kartenleger oder Wahrsager schützen lassen zu können. Unter der Klasse 45 fallen unter anderem Beratungen für “Sicherheitsdienste und das Erstellen von Horoskopen“; nicht aber Lebensberatung oder “Beratung für Partnerschaft, Beruf oder das Erkennen von Zukunftstendenzen” oder Leistungen wie Hellsehen und Wahrsagen. Diese wacklige Interpretation der Patentklasse 45 scheint aber niemanden zu stören und was als nächtes kommt, können sich die meisten Leser schon vorstellen… :(

Unser Abmahner wendet sich, ohne dabei seinen vollständigen Namen oder Adresse anzugeben, an Portalbetreiber Nexus via Email von einer anonymen E-Mail Adresse mit der Aufforderung den Namen von Sandra, obwohl dies ihr echter Vorname ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu ändern oder eine “angemesse“ Lizengebühr von mehreren hundert Euro pro Monat zu bezahlen (mit der sich der Portalbetreiber stillschweigend einverstanden erklärt falls er nicht antwortet), da der Abmahner sonst rechtliche Schritte einleiten wird. Neuerdings drohen manche Abmahner auch mit der Beauftragung eines Inkassounternehmens um angeblich die Lizenzgebühren einfordern zu müssen und manche agieren auch mit utopischen Drohungen wie z.B. einem Insolvenzverfahren, falls der Name der Kartenlegerin nicht geändert wird. Der Abmahner stützt sich dabei auf den deutschen Patentschutz und auch auf ein Landesgerichtsurteil bei dem Abmahnungen auch schriftlich per Email, also ohne den klassischen Postweg, erfolgen können. In Wahrheit liegt hier aber eindeutig Markenmissbrauch vor und es geht natürlich nur um eine etwaige Lizengebühr damit man schön Geld verdienen kann.

Der Portalbetreiber Nexus ist nun eingeschüchtert und ändert den Namen der Wahrsagerin, ohne sich dabei bewusst zu sein, dass er eigentlich in eine Falle geraten ist, da es einige Sachen zu berücksichtigen gibt:

  • Das Urteil des Landesgerichts Stuttgart bzgl. Abmahnung via Email wird oft fehlerhaft interpretiert da erst in einem gewissen Zusammenhang Emails (einleitend um Fristen zu setzen) ausreichend waren. Der eigentliche Fortgang erfolgt klassisch auf dem postalischen Weg.
  • Falls die Email von einer anoynmen Email Adresse (Hotmail, Gmail, Gmx, etc.), also ohne Angabe von Namen oder Adresse, erfolgt, fehlen automatisch Mindestangaben und die Email Drohung ist somit absolut unwirksam.
  •  Ohne die korrekte Angabe eines Streitgegenstandes ist die Drohung mit rechtlichen Schritten nicht Ernst zu nehmen.
  •  Wie bereits weiter oben erwähnt, decken die Einträge in der Nizza Klasse 45 nicht explizit Esoterik-Beratungen ab, zumal der Portalbetreiber den Namen “Sandra” nicht als Bewerbung für sein Kartenlegen Portal benutzt.
  •  Mit der stillschweigenden Einverständniserklärung für eine Lizenzgebühr um den Namen benutzen zu können, kommt der Abmahner auch nicht weiter da diese ebenfalls nicht rechtwirksam ist.
  •  Wenn der Abmahner keine Adressangeben macht und keine  ladungsfähige Anschrift angibt, ist die Drohung ebenfalls nicht gültig.

 

Dies waren nur einige Punkte die die Abmahnung von Abzocker automatisch rechtsungültig machen (vielen Dank auch an Herr B. aus München der mir hier die Anhaltspunkte lieferte :)). Wahrscheinlich werden diese Drohungen noch andauern, da die Abzocker anscheinend herausgefunden haben, dass sich hinter Kartenlegen und Hellsehen eine große Industrie verbirgt.

Leider werden immer wieder Portalbetreiber Opfer von derartigen Abzock- bzw. Einschüchterungsversuchen. Ich hoffe ich konnte hier einigen Portalbetreibern etwas helfen und hoffe, dass diese sich nicht mehr so einfach abzocken bzw. unterkriegen lassen. Und falls man als Portalbetreiber wirklich eine Abmahung bekommt, dann sollte man diese nur Ernst nehmen wenn diese von einer echten Anschrift mit echter Adresse und der Angabe des Streitgegenstandes, gesendet wird.

Ich hoffe, dass sich die Portalbetreiber von Kartenlegen und Hellsehen Portale bald wieder mehr Zeit in wirklich wichtige Dinge wie z.B. die Verbesserung des Beratungsangebots für Endkunden oder den Ausbau von Kundenservice-Leistungen, investieren können. Es geht bei Wahrsagen Portalen schließlich nicht um das Abwehren von ungerechtfertigten Abmahnungen, sondern darum den ratsuchenden Anrufern mit kompetenter Lebensberatung unterstützen zu können!

Lasst euch also nicht so schnell unterkriegen :)

Was ist eure Meinung zu diesem Thema oder wurdet ihr auch bereits Opfer einer derartigen Abmahung? Über eure Kommentare oder Meinungen freue ich mich wie immer!

 

Alles Gute und danke fürs Lesen,

Eure Marlis

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